Hitzebehandlung von Holzpaletten nach IPPC-Standard ISPM 15

  • Effektive Methode der Hitzebehandlung 
  • Abtötung von Schadorganismen
  • Offiziell anerkannte Markierung mit dem Kürzel „HT“ für „Heat Treatment“

Wir halten stets unsere Qualitäts- und Lieferversprechen

Der Betrieb ist für die Herstellung, bzw. den Handel von Holz, bzw. Holzverpackungen gemäß dem IPPC-Standard ISPM Nr. 15 entsprechend der §§ 13 p, q, r der Pflanzenbeschauverordnung unter der Registriernummer DE-HE 493038 beim Pflanzenschutzdienst Hessen registriert.

Holzverpackungsmaterialien, die für den Export-Handel mit einem der etwa 200 unterzeichnenden Länder bestimmt sind, müssen nach dem ISPM Nr. 15 (internationaler phyto-sanitärer Standard) entweder hitze- oder mikrowellenbehandelt werden.

Nur so kann, im Einklang mit den internationalen Einfuhrbestimmungen für Holzverpackungsmittel, die Ausbreitung von Schadorganismen verhindert werden. Schädlinge, die über Verpackungsholz eingeführt werden, befallen lebende Bäume und Wälder und gefährden somit die Holzbestände.

IPPC-Standard ISPM 15: Ein Rahmenwerk für die Verwendung von Holzverpackungen im internationalen Handel

Der IPPC-Standard ISPM 15 wurde weltweit schon von mehr 100 Nationen ratifiziert und umgesetzt, darunter Australien, China und die EU. Die Einfuhrvorschriften im Exporthandel sollen verhindern, dass Schadorganismen, die sich in Verpackungsholz verbergen können, Bäume und Wälder befallen. Der ISPM Nr. 15 wird auf Packmittel wie Holzpaletten und Stauholz angewandt. Er gilt nicht für Verpackungen aus Holzwerkstoffen.

Die effektive Hitzebehandlung macht Ihre Holzpaletten und –kisten fit für den Export

Der ISPM Nr. 15 schreibt die Behandlung von Holzverpackungen mittels einer Hitze- oder Mikrowellenbehandlung vor. Die Begasung mit Methylbromid ist in Europa nicht mehr erlaubt. Bei der IPPC-Behandlung wird der Kern des entrindeten Holzes für mindestens 30 Minuten durchgehend einer Temperatur von mindestens 56°C ausgesetzt. So werden Schadorganismen abgetötet. Nach der Behandlung erhalten die Holzverpackungsmittel die offiziell anerkannte Markierung mit dem Kürzel „HT“ für „Heat Treatment“. Das Mitführen eines Pflanzengesundheitszeugnisses ist dann nicht erforderlich.

Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns einfach an unter 06181/956333 oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir beraten Sie gern!

Schutz einheimischer Waldbestände durch ISPM Nr. 15

Der weltweite Einsatz von Verpackungsmaterial aus Rohholz im internationalen Warenverkehr sorgte in der Vergangenheit des Öfteren für die Verschleppung von Holzschädlingen wie beispielsweise dem Asiatischen Laubholzbockkäfer. Die Folgen für einheimische Waldbestände können verheerend sein, denn stark befallene Bäume sterben in der Regel innerhalb weniger Jahre ab.

Internationale Standards vermeiden Risiken

Im Jahre 2002 hat die internationale Pflanzenschutz-Konvention IPPC den „Internationalen Standard für phytosanitäre Maßnahmen (ISPM) Nr. 15“ erlassen, welcher für Holzverpackungen im internationalen Warenverkehr von großer Bedeutung ist. Die pflanzengesundheitliche Qualität der Holzverpackungen wird dadurch ebenso erhöht wie die Sicherheit gegen Einschleppung von Holzschädlingen. Mittlerweile ist der IPSM Nr. 15 in zahlreichen Ländern eine geltende Rechtsvorschrift, die bei Nichtbeachtung eine Verweigerung der Warenannahme oder die Rücksendung der Güter zur Folge haben kann. Der Standard betrifft ausschließlich Verpackungen aus Vollholz wie Kisten, Paletten, Trommeln, Verschläge und andere Ladungsträger, welche vollständig oder zum Teil aus unverarbeitetem Laub- und Nadelholz hergestellt und dicker als 6 mm sind.

Spezialbehandlung gegen Schädlinge

Tierische Schadorganismen, die sich zum Zeitpunkt der phytosanitären Behandlung nach IPSM Nr. 15 im Holz befinden, sollen durch diese in jedem Stadium abgetötet werden. In der Richtlinie sind dazu zwei Verfahren zugelassen. Da eine Begasung mit Methylbromid aus umwelt- und gesundheitlichen Gründen in Deutschland verboten ist, kommt lediglich die zweite Möglichkeit, nämlich die der Hitzebehandlung, infrage. Begaste Holzverpackungen dürfen hierzulande jedoch uneingeschränkt verwendet werden. Ebenso darf einmal behandeltes und nach IPSM Nr. 15 markiertes Holz immer wieder genutzt werden, solange die Verpackung selbst unmodifiziert bleibt. Ein Schutz vor Pilzbefall ist durch die Behandlung jedoch nicht gegeben. Bei der Kammertrocknung, dem sogenannten Kiln Drying weist das Verpackungsholz eine deutlich niedrigere Feuchtigkeit auf als bei einer reinen, mehrstündigen Hitzebehandlung. Die Kammertrocknung nimmt allerdings mehrere Tage in Anspruch. Dafür bietet sie weitaus schlechtere Bedingungen für den Befall von Schimmel- und Bläuepilzen. Diese sind zwar ohne Einfluss auf die technologischen Eigenschaften des Holzes, wohl aber auf die optische Qualität. Daher sind für einen effektiven Schutz Trocknungen auf Holzfeuchten von unter 20 Prozent notwendig.

Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen

Nehmen Sie jetzt unverbindlich mit uns Kontakt auf. Wir melden uns in der Regel in 24 Stunden

alle mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder

Wir respektieren Ihre Privatsphäre

Zur Anfrage

Wählen Sie Ihre Abmessung