Darf man Holzpaletten nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis exportieren?

Ein Pflanzengesundheitszeugnis für Holzverpackungen ist für den Export in Länder, die den ISPM-15-Standard nach IPPC bereits umgesetzt haben, nicht notwendig. Durch die ordnungsgemäße Markierung des Verpackungsholzes durch den autorisierten Fachbetrieb ist eine vollständige Behandlung nach ISPM 15 gewährleistet und gänzlich dokumentiert. Ein „vorsorgliches“ Einholen eines Pflanzengesundheitszeugnisses ist in der Regel nicht möglich, da diese von den Pflanzenschutzdiensten der Bundesländer nicht ausgestellt werden, sofern sie nicht dringend notwendig sind. Eventuell können Drittländer, die zusätzlich zur Markierung ein Behandlungszeugnis verlangen, die Einfuhr verweigern, wenn das Behandlungsdatum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EU-Nutzungsverbots von Methylbromid liegt und gegebenenfalls von Missbrauch oder Nichtbehandlung ausgegangen wird.

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