Sind für IPPC-behandelte Holzverpackungen Begleitdokumente erforderlich?

Die ISPM-15-Markierung nach IPPC ist in der Regel ein ausreichender Nachweis für eine vorschriftsmäßige phytosanitäre Behandlung. Daher sind Begleitdokumente wie etwa ein Pflanzengesundheitszeugnis oder eine Nichtholz-Erklärung auch für OSB-Platten oder Sperrholz nicht zwingend notwendig. Dies gilt auch für den Import von Holzverpackungen in den Raum der Europäischen Union. In einigen Ländern außerhalb der EU herrschen allerdings Abweichungen und Ausnahmen bezüglich der Anwendung der Begasung mit Methylbromid. Daher sind die Detailvorschriften der Länder zu beachten, wenn in diese begaste Holzverpackungen exportiert werden. In Australien kann aus diesem Grunde ein Begasungsnachweis verlangt werden, da die Dauer der Begasung nach ISPM 15 von 16 auf 24 Stunden erhöht wurde.

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